Hausordnung

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Allgemeines

Die Hausordnung der Veranstaltung findet ihre Grundlage und Durchsetzungskraft im Hausrecht, in privat- sowie öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Des Weiteren stützt sie sich auf die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), OÖ. Veranstaltungsgesetz und des oberösterreichischen Jugendschutzgesetzes (Oö. JSchG).

 

Geltungsbereich

Die Hausordnung ist Bestandteil der Zutrittsgewährung für Besucher und Mitarbeiter zu den öffentlichen Anlagen der oben angeführten Veranstaltung in Betriebszustand während Veranstaltungen. Sie gilt für das gesamte Veranstaltungsgelände, welches die in einem gesonderten Lageplan gekennzeichnete Fläche umfasst. Der Lageplan wird zusammen mit der Hausordnung für die Veranstaltung aufgelegt. Diese ist gültig für alle stattfindenden Veranstaltungen.

 

Ziel der Hausordnung

Ziel der Hausordnung ist:
die Gefährdung oder Schädigung von Personen und Sachen zu verhindern;
das Veranstaltungsgelände vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen, einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten.

 

Aufenthalt

Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder Akkreditierung erlaubt – ausgenommen abgesperrte Bereiche, zu welchen der Zutritt nur mit gültiger Zutrittsberechtigung (Akkreditierung) möglich ist (zB Spielfeld). Auf dem Gelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die Ruhe und Ordnung gewährleisten.
Es ist verboten:
die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören;
Tiere mit Ausnahme von Blindenhunden, Partner-Hunden und Diensthunden der Polizei, des Sicherheitsdienstes und des Rettungswesens mitzuführen;
Fahrräder und sonstige sperrige Gegenstände einzubringen (ausgenommen Behindertenbehelfe in den ausgewiesenen Zonen);
Gegenstände einzubringen, deren Tragen oder deren Besitz gesetzwidrig ist oder die für verbotene Handlungen verwendet werden können;
Einbringung von gefährlichen Gegenständen und Pyrotechnika aller Art;
Personen zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden;
Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen;
das Gelände oder das Stadion zu beschädigen oder zu verunreinigen;
öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstoßen.

Personen, die unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen, haben keine Zutritts- und Aufenthaltsberechtigung zu den Veranstaltungsstätten.

Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet.

 

Sicherheitskontrollen

Bei sämtlichen Veranstaltungen wird an allen Eingängen zum Gelände eine Zutritts- und Sicherheitskontrolle durchgeführt. Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Hierzu können auch technische Hilfsmittel und Geräte eingesetzt und verwendet werden. Zum Zweck der Altersbestimmung (Oö. JSchG) werden bei den Eingängen Ausweiskontrollen durchgeführt.

 

Verweigerung des Zutritts

Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, wird der Eintritt verwehrt.
Weiters wird folgenden Personen der Zutritt zum Stadion verweigert:
Personen, die sich weigern, sich auf Verlangen auszuweisen oder auf verbotene Gegenstände abgetastet zu werden;
Personen, die Gegenstände mit sich führen, deren Tragen oder Besitz gesetzwidrig ist;
Personen, die sich weigern, Gegenstände, die im Veranstaltungsraum für verbotene Handlungen verwendet werden können oder die gefährlich sind, an geeigneter Stelle abzulegen.

 

Durchsuchung von Personen

Die Durchsuchung von Personen hat durch Personen gleichen Geschlechts zu erfolgen.

Sicherstellung und Hinterlegung von Gegenständen
Gegenstände, deren Tragen oder Besitz gesetzwidrig ist, sind sicherzustellen und zusammen mit den Personalien des Besitzers der Polizei zu übergeben. Der Securitydienst stellt sicher, dass bei der Zutrittskontrolle beanstandete Gegenstände, die für im Veranstaltungsraum verbotene Handlungen verwendet werden können oder die gefährlich sind, nicht eingebracht werden können. Er entscheidet frei über eine eventuelle Verwahrung und übernimmt keine Haftung für verlorene oder nicht abgeholte Gegenstände.

 

Verbotene Gegenstände:

  • pyrotechnische Gegenstände alle Art
  • Schlag-, Hieb-, Schneid- und Wurfgegenstände
  • Stangen ab einer Länge von 1,20 m
  • Sperrige Gegenstände aller Art (wie Roller, Campingstühle …)
  • Waffen aller Art
  • jegliche Glasgebinde (Gläser, Flaschen …)
  • Plastikflaschen ab 0,5 l
  • Getränkedosengebinde/-paletten
  • Das Mitführen von Lasergeräten (Laserpointer) ist verboten.
  • Sport- und Spielgeräte wie zB Fahrräder udgl.

 

Mitführen von Fahnen

Verbotene Fahnen
Fahnen mit rassistischem, sexistischem, provokativem, beleidigendem, pietätlosem oder politischem Aufdruck sind verboten.
Fahnen mit nicht vom Veranstalter genehmigter Werbung.

Fahnen ohne festen Rahmen
Stofffahnen ohne festen Rahmen sind zugelassen.

Fahnenstangen
Fahnenstangen aus Holz müssen den jeweiligen behördlichen Richtlinien entsprechen. Fahnenstangen aus Metall sind verboten.
Fahnenstangen aus flexiblem Kunststoff (z.B. KIR Rohre) und Teleskopfahnenstangen aus flexiblem Kunststoff sind bis zu einer Länge von max. 120 cm zugelassen.

Mitführen von Transparenten und Bannern
Grundsatz: Transparente resp. Banner aus Stoff, ohne festen Rahmen, sind zugelassen, sofern sie im Veranstaltungsraum die freie Sicht der Zuschauer auf die Bühne nicht beeinträchtigen.
Verbotene Transparente und Banner: Verboten ist das Mitführen von Transparenten und/oder Bannern mit rassistischem, sexistischem, provokativem, beleidigendem, pietätlosem oder politischem Aufdruck sowie mit jeglichem Werbeinhalt.

 

Verhalten auf dem Gelände

Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
Alle Personen, die das Gelände betreten, sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei sollte auch streng auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien geachtet werden.
Alle Personen, die das Gelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei vom Gelände verwiesen werden.
Alle Auf- und Abgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Unbeachtet dieser Hausordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Denn zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

 

Haftung

Der Aufenthalt im Gelände erfolgt auf eigene Gefahr. Im Übrigen haftet der Veranstalter nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, außer es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen. Die Haftung des Veranstalters ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

 

Zuwiderhandlungen

Wer die Verhaltenspflichten dieser Hausordnung verletzt, kann mit den vorgesehenen Sanktionen (Wegweisung, Stadionverbot, Umtriebsentschädigung und/oder Strafanzeige) belegt werden, wobei in jedem Fall Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg vorbehalten bleiben.
Jede Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung und insbesondere jede sicherheitsgefährdende Verhaltensweise berechtigt den Ordnungs- und Kontrolldienst, die gegen die Hausordnung verstoßende Person aus dem Stadion oder vom Gelände zu weisen.
Die relevanten Informationen zum Sachverhalt, einschließlich der Daten zur Person, die im Rahmen der Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung gesammelt werden, werden den zuständigen Behörden zur Einleitung einer Strafverfolgung und zur Festlegung geeigneter Maß-nahmen, zur Verfügung gestellt.
Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg bleiben vorbehalten.
Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.

 

Ton- und Bildaufnahmen

Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, anerkennt, dass sie eine öffentliche Veranstaltung besucht und erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr unentgeltlich Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden können, von welchen mittels direktem oder zeitversetztem Videodisplay, für eine direkte oder zeitversetzte Übertragung, Transmission oder Aufzeichnung, mittels Fotos oder anderer Medientechnologien unentgeltlich Gebrauch gemacht werden kann.
Den Besuchern ist auch bewusst und sie sind damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung und Gesetzesverletzungen im gesamten Veranstaltungsgelände Videoaufnahmen der Zuschauerbereiche gemacht werden.
Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Filme (Laufbilder), Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch oder der Veranstaltung erstellt werden, ein.
Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, anerkennt, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen und/oder Beschreibungen des Geländes oder der Veranstaltung, sowie der Ergebnisse und/oder Statistiken der Veranstaltung nur zum Privatgebrauch machen kann. Auf jeden Fall ist es untersagt, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medientechnologien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken der Veranstaltung ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.

Corona-Regelungen ab 1. Juli

Es gelten die zum Zeitpunkt der Veranstaltung in Österreich gültigen Corona-Regelungen.

Ab 1. Juli gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.

3-G-Regel

Zutritt zur Veranstaltung nur nach Vorlage eines gültigen Covid-19-Eintrittsnachweises (“3G-Regel” – „genesen, getestet oder geimpft“.)

Für den Zutritt zur Veranstaltung benötigen Sie einen gültigen Covid-19-Eintrittsnachweis gemäß Covid-19-Öffnungsverordnung. Von der “3G-Regel” ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr beziehungsweise der Primarstufe. Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren

  • Getestet

Molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test): gültig 72 Stunden ab Probenahme

Antigen-Test einer befugten Stelle (z.B. Testangebote der Stadt Wien): gültig 48 Stunden ab Probenahme

Antigen-Selbsttest, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden: gültig 24 Stunden ab Probenahme

 Geimpft

Als Impfnachweis gelten:

  • Gelber Impfpass
  • Impf-Kärtchen
  • Ausdruck der Daten aus dem e-Impfpass

Der Impfnachweis ist ab dem 22. Tag nach der 1. Impfung gültig. Nach der Vollimmunisierung (Erhalt aller empfohlenen Dosen des jeweiligen Impfstoffs) behält der Impfnachweis seine Gültigkeit für insgesamt 9 Monate ab der 1. Impfung (vorbehaltlich der wissenschaftlichen Erkenntnislage).

  • Genesen

Eine ärztliche Bestätigung ist bis 6 Monate nach einer abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Die Infektion muss molekularbiologisch (z.B. durch PCR-Test) nachgewiesen worden sein.

Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für 6 Monate gültig.

Ein Nachweis über eine positive Testung auf neutralisierende Antikörper ist für 3 Monate gültig. Es ist möglich, nach Ablauf der Frist die Testung erneut durchzuführen.

Kontaktdatenerhebung

Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern werden in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben. Für den Zutritt zur Veranstaltung ist eine Registrierung jeden Besuchers/jeder Besucherin verpflichtend. Die Veranstalter nützen das Portal myvisit-pass.com für die Zuseherregistrierung.

Sonstige Hygiene-Bestimmungen

  • Die allgemeinen Hygieneregeln sind unbedingt einzuhalten. Dazu zählen der Verzicht auf Händeschütteln, mehrmals tägliches Händewaschen mit Wasser und Seife sowie das Husten in ein Taschentuch oder die Ellenbeuge.
  • 1-Meter-Mindestabstand zu anderen Gästen auf der gesamten Anlage – ausgenommen auf der Tribüne – ein. Ausgenommen sind Personen, mit denen Sie in einem gemeinsamen Haushalt leben.

 

Schlussbestimmungen

Diese Hausordnung gilt für alle Veranstaltungen im Rahmen der Faustball-Weltmeisterschaften in Grieskirchen vom 28. Juli bis 1. August 2021.
Die Hausordnung wird in ihrer aktuellen Fassung in angemessener Weise den Besuchern zugänglich gemacht (Publikation auf der Website des Veranstalters, Anschläge von Auszügen bei Kartenverkaufsstellen und im Veranstaltungsgelände).

 

Veranstalter
WM OK
Hölderlinstraße 26
4040 Linz[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=”1/4″][vc_column_text]

 

Unsere Förderer

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